
§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Initiative gegen die Todesstrafe. Er hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins Initiative gegen die Todesstrafe e.V. (Abkürzung IgT e.V.) Das erste Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.
§2 Zweck
Die IgT e.V.verfolgt das Ziel der Abschaffung der Todesstrafe in allen Ländern und unterstützt dabei als Gefangenenfürsorge Gefangene, denen die Todesstrafe droht und/oder gegen die die Todesstrafe verhängt worden ist. Sie unterstützt auch Menschen, die der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden, unterworfen worden sind oder denen eine solche Behandlung droht.
Grundlage dafür sind die allgemeinen Menschenrechte und deren Weiterentwicklung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- die Bevölkerung aufzuklären und für das Unmenschliche der Todesstrafe zu sensibilisieren mit dem Ziel, dass ein reflektiertes moralisches Bewußtsein zu dieser entwickelt wird,
- durch gezielte Aktionen auf geplante Hinrichtungen aufmerksam machen, das heißt unter anderem gezielt zum Schutz des Verurteilten in Kontakt mit den zuständigen Regierungen zu treten und für die Veröffentlichung der vorliegenden Informationen zu sorgen,
- Brieffreundschaften mit Todestraktinsassen zu vermitteln und somit den Gefangenen eine Hand zu reichen, sie emotional zu stabilisieren und Menschlichkeit in ihren entmenschlichten Alltag zu bringen, einen Rückhalt zu bieten für die Brieffreunde diesseits der Mauern,
- durch regelmäßige Herausgabe eines Rundbriefes auf aktuelle Schicksale, neue Entwicklungen und aktuell notwendige Aktivitäten hinzuweisen,
- im nationalen und internationalen Kampf gegen die Todesstrafe sich für die Verständigung der Völker und die Gedanken der Demokratie einzusetzen,
- mit der NCADP (National Coalition to Abolish the Death Penalty) in den USA und anderen Organisationen zur Erreichung des Vereinszwecks zusammenzuarbeiten,
- durch Prozeßbeobachtung und durch die Unterstützung der Verteidigung dieser Menschen.
Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht denn zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§3 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein abgelehntes Mitglied kann vor der Mitgliederversammlung Beschwerde gegen die Nichtaufnahme einlegen.
Es wird ein Mitgliederregister geführt.
Personen, die sich zu einer regelmäßigen finanziellen Unterstützung erpflichten, ohne Mitglied zu sein, werden Förderer genannt.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod des Mitgliedes oder durch Ausschluß aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand. Das Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die eingereichte Berufung hat aufschiebende Wirkung. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann auch erfolgen, wenn trotz Mahnung ein größerer Beitragsrückstand zu verzeichnen ist.
Der Austritt aus dem Förderverhältnis erfolgt durch Widerruf der Einzugsermächtigung mit der Kündigungsfrist von drei Monaten. Bereits bezahlte Fördererbeiträge werden nicht erstattet.
§5 Beitragspflicht
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
§6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Protokollführer. Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
§8 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
- Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
§9 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandes.
Mitglieder, die bereit sind ein Amt im Vorstand des Vereins zu übernehmen, können, sofern sie nicht in der Lage sind, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, auch in Abwesenheit gewählt werden, wenn sie vor der Jahreshauptversammlung ihre schriftliche Zustimmung gegeben haben.
§10 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Eine Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Beschlüsse können auch telefonisch, via email und Fax gefaßt werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind oder an der Abstimmung per Telefonkonferenz, Email oder Fax teilnehmen, sofern alle Vorstandsmitglieder dazu rechtzeitig eingeladen wurden und Gelegenheit zur Teilnahme erhalten haben.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
§11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Ausnahme hierzu bilden Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben. Sie können ihr Stimmrecht an ein anderes Vereinsmitglied ihrer Wahl abtreten; dies muss hierzu bei der Jahreshauptversammlung auf einem gesonderten eigenhändig unterschriebenem Blatt im Original vorliegen.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
2. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
4. weitere Aufgaben, soweit diese nach der Satzung oder nach dem Gesetz in Betracht kommen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 der Mitglieder anwesend sind. Sollte die Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung festgestellt werden, so ruft der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung ein. Diese ist beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt.
Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr abgehalten werden. Sie wird schriftlich mit einer Frist von vier Wochen einberufen, und zwar durch Senden der Einladung und der Tagesordnung an die einzelnen Mitglieder per Brief. Die Satzung darf nur mit 2/3 der gültigen Stimmen geändert werden.
Fahrtkosten zu den Mitgliederversammlungen sind gegen Vorlage der Bescheinigung über die jeweils günstigste Reisemöglichkeit erstattungsfähig. Der Kassenwart entscheidet nach Kassenlage.
§12 Protokoll
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird über den Rundbrief an alle Mitglieder versandt.
§13 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§14 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.
Mitglieder haben dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen, die ihnen in Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit im Auftrag der Initiative gegen die Todesstrafe entstanden sind. Bei Verzicht auf Erstattung können sie auf Wunsch eine Spendenbescheinigung erhalten.
Auslagen über 250€ für ein Projekt bedürfen für die Erstattungsfähigkeit der vorherigen Zustimmung des Vorstands.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene.
Eigentlich würden Sie schon gerne etwas gegen die Todesstrafe tun, aber zur aktiven Mitarbeit fehlt Ihnen dann doch die Zeit und eine Brieffreundschaft ist auch nicht das Richtige für Sie?
Es gibt sehr viele verschiedene Arten, wie man hier aktiv werden kann. Ein paar Ideen haben wir auf diesen Seiten für Sie zusammengestellt.