03.02.2010 | Neues Auslieferungsabkommen zwischen der EU und den USA tritt in Kraft
Am 1. Februar 2010 traten die Abkommen über Auslieferung zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika und über Rechtshilfe zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika (7746/09 v. 11.9.09) in Kraft.
Das Auslieferungsabkommen stellt unter anderem klar, aufgrund welcher Straftatbestände eine Auslieferung erfolgen kann, außerdem den Informationsaustausch, die Weitergabe von Unterlagen sowie Transitregelungen. Des weiteren wird damit der Schutz vor der Todesstrafe gestärkt. So kann eine Auslieferung in die USA nur noch unter der Bedingung stattfinden, dass die Todesstrafe nicht verhängt bzw., falls dies aus Verfahrensgründen nicht gewährleistet werden kann, sie nicht vollstreckt wird. Anders als bisher wird die Nichtvollstreckung der Todesstrafe künftig nicht mehr davon abhängig sein, ob die USA im Einzelfall eine Garantie dafür abgeben. (Quelle: Presseerklärung des Rates der Europäischen Union v. 23.10.09)
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