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10.09.2010 | Zum Tode verurteilte deutsche Staatsangehörige

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Drucksache 17/2830
30.08.2010
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Tom Koenigs, Marieluise Beck (Bremen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/2761 –

Zum Tode verurteilte deutsche Staatsangehörige

Vorbemerkung d e r   F r a g e s t e l l e r

Weltweit haben 139 Staaten die Todesstrafe aus ihren Strafgesetzen gestrichen oder wenden sie in der Praxis nicht mehr an. Aber 58 Staaten halten immer noch an der Todesstrafe fest.

1. Wie viele Deutsche, die zum Tode verurteilt wurden, befinden sich derzeit weltweit in Haft, und wie lauten ihre Namen?

Derzeit befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung zwei deutsche Staatsangehörige, die zum Tode verurteilt sind und diese Strafe auch zu erwarten haben, in Haft. Namen von deutschen Inhaftierten im Ausland nennt die Bundesregierung aus Gründen des Persönlichkeits- und Datenschutzes grundsätzlich nicht.

2. In welchen Ländern (mit Ort und Namen der Haftanstalt) sind sie seit wann, und aus welchen Gründen inhaftiert?

Die beiden Personen sind in den Vereinigten Staaten von Amerika wegen Tötungsdelikten seit 1989 in Arizona und seit 1987 in Tennessee inhaftiert. Nähere Angaben können aus Gründen des Persönlichkeits- und Datenschutzes nicht gemacht werden.

3. Inwieweit findet eine konsularische Betreuung statt, und wenn ja, seit wann und in welchem Umfang?

Ein Inhaftierter wurde seit seiner Verhaftung konsularisch betreut, der andere Inhaftierte wurde seit Kenntnis der deutschen Auslandsvertretung von einer möglichen deutschen Staatsangehörigkeit konsularisch betreut. Die Betreuung umfasst regelmäßige Haftbesuche durch die zuständige Auslandsvertretung. Unbefriedigende Haftbedingungen und andere Probleme wurden jeweils mit den zuständigen Behörden aufgenommen.

4. Gegen wie viele Deutsche laufen weltweit Gerichtsverfahren, die mit der Todesstrafe enden könnten? Wie und in welchem Umfang werden diese Inhaftierten konsularisch betreut?

Derzeit laufen nach Kenntnis der Bundesregierung gegen elf deutsche Staatsangehörige in sechs Staaten Strafverfahren, die zur Verhängung der Todesstrafe führen könnten. Alle Inhaftierten werden umfassend konsularisch betreut.

5. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass die Todesstrafe von verurteilten Inhaftierten nicht vollzogen wird?

Die Bundesregierung lehnt die Todesstrafe ab. Sie setzt sich daher mit Nachdruck dafür ein, dass es zu keiner Vollstreckung von Todesurteilen gegen deutsche Staatsangehörige kommt. Sofern nur noch eine Begnadigung die Vollstreckung der Todesstrafe abwenden kann, setzt sich die Bundesregierung nachdrücklich auch auf politischer Ebene für das Gnadengesuch ein.

6. Wie viele Deutsche wurden in den vergangenen 20 Jahren weltweit hingerichtet (nach Jahren und Land aufschlüsseln)? Gab es im Vorfeld der Hinrichtungen eine Betreuung durch die zuständige Botschaft?

Der Bundesregierung sind außer zwei Hinrichtungen in den USA im Jahr 1999 keine weiteren Vollstreckungen von Todesurteilen gegen deutsche Staatsangehörigen in den letzten 20 Jahren bekannt. Beide Deutsche wurden bis zu den Hinrichtungen konsularisch intensiv betreut.

7. Wurden die konsularischen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika seit dem LaGrande- Fall (Internationaler Gerichtshof, LaGrande Case, 27. Juni 2010) in Bezug auf die Inhaftierung deutscher Staatsangehöriger in den USA verbessert, und wenn ja, wie?

Nach dem Urteil des Internationalen Gerichtshofs im Fall LaGrand vom 27. Juni 2001, das den USA aufgab, die gravierendsten Verstöße gegen Artikel 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) zu überprüfen und unter Umständen zu korrigieren, ist nach Einschätzung der Bundesregierung auch aufgrund verstärkter Bemühungen des US-Außenministeriums eine spürbare Verbesserung bei der Umsetzung der Unterrichtungspflicht nach Artikel 36 WÜK durch lokale Behörden eingetreten. Sofern in Einzelfällen nach der Festnahme von deutschen Staatsangehörigen die Unterrichtungspflicht verletzt wird, rügt die jeweils zuständige deutsche Auslandsvertretung dies in jedem Fall.

Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 26. August 2010 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich –in kleinerer Schrifttype (hier kursiv) –den Fragetext.
(Quelle: Deutscher Bundestag)

Initiative gegen die Todesstrafe e.V. | www.initiative-gegen-die-todesstrafe.de

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